Betreff
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) der Stadt Aurich
Vorlage
23/033/1
Aktenzeichen
I/12
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Mit der vom Rat der Stadt Aurich am 15.12.2022 beschlossenen Satzung über die Festsetzung der Steuersätze (Hebesätze) für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Aurich wurden die Hebesätze für die Realsteuern für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

 

1.            Grundsteuer

1.1.        für die die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                          420 v.H.

1.2.        für Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                                                420 v.H.

2.            Gewerbesteuer                                                                                                                                   395 v.H.

 

In der öffentlichen Sitzung des Finanz-, Personal-, Rechnungsprüfungs-, Feuerwehr- und Beteiligungsausschusses vom 31.01.2023 wurde empfohlen, auch den Hebesatz für die Gewerbesteuer auf 400 v. H. zu erhöhen. Eine Erhöhung um 5 Prozentpunkte entspricht einer relativen Steigerung von 1,27 Prozent (%).

 

Folgt man der Empfehlung des Fachausschusses, würden sich folgende Hebesätze ergeben:

 

1.            Grundsteuer

1.1.        für die die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                          420 v.H.

1.2.        für Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                                                420 v.H.

2.            Gewerbesteuer                                                                                                                                   400 v.H.

 

Unter Berücksichtigung der bisherigen Veranlagungen sowie entsprechender Schätzungen würden sich bei der Gewerbesteuer ab 2024 folgende Mehreinnahmen ergeben:

 

2024

2025

2026

Mehreinnahmen Gewerbesteuer

290.000

310.000

320.000

 

 

Auf die Berechnung der von der Stadt zu zahlenden Gewerbesteuerumlage und der Festsetzungen zum kommunalen Finanzausgleich (Schlüsselzuweisungen und Kreisumlage) hat eine Erhöhung der Hebesätze keine Auswirkungen, da für die Berechnung der Steuerkraft die Messbeträge herangezogen werden.