Sachverhalt:
Die
Zweitwohnungssteuer soll ab dem 1. Januar 2024 erhoben werden. Die
Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Rechtsgrundlage wird die
zu erlassende Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Aurich.
Hintergrund
der Einführung der Steuer ist die Beteiligung aller in Aurich Wohnenden an den
Kosten für die Infrastruktur, die zwar allen Einwohnerinnen und Einwohnern zur
Verfügung steht, aber u.a. über den kommunalen Finanzausgleich nur von in
Aurich mit Hauptwohnsitz angemeldeten Einwohnerinnen und Einwohnern finanziert
werden.
Beschreibung
Gegenstand
der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Steuerpflichtig
ist der Inhaber/die Inhaberin der Zweitwohnung, sofern er/sie in dieser Wohnung
mit Nebenwohnung angemeldet ist oder angemeldet sein müsste.
Als
Bemessungsgrundlage wird die Jahreskaltmiete zu Grunde gelegt, d.h. die Miete
ohne Nebenkosten. Der Steuersatz ist zehn Prozent der Nettokaltmiete. Ist die
Wohnung im Eigentum, zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete oder
unentgeltlich überlassen, wird die Nettokaltmiete auf Grundlage der für Räume
in ähnlicher Art, Lage und Ausstattung zu zahlenden Miete geschätzt.
Ausnahmen
Von
der Steuer ausgenommen sind zum Beispiel Studenten und Auszubildende, die am Studien-/Ausbildungsort
in einer anderen Stadt ihren Erstwohnsitz gemeldet haben und eine Nebenwohnung
bei ihren Eltern in Aurich haben, sofern sie das 28. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
Ebenfalls
ausgenommen sind Menschen, die in der Nebenwohnung therapeutisch oder
sozialpädagogisch betreut werden. Generell von der Zweitwohnungssteuer befreit
sind nicht dauernd getrenntlebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen
eine Nebenwohnung unterlagen.
Die
weiteren Ausnahmen sind abschließend durch § 3 der Zweitwohnungssteuersatzung
geregelt.
Ablauf des Verfahrens
Zur
Veranlagung der Zweitwohnungsteuer werden die Personen, die eine Nebenwohnung
im Stadtgebiet Aurich angemeldet haben, vom Fachbereich Finanzen aufgefordert,
eine Zweitwohnungssteuererklärung abzugeben. Dem Erklärungsvordruck sind
ausführliche Erläuterungen und ein Auszug der Zweitwohnungssteuersatzung
beigefügt.
Die
Steuererklärung muss ausgefüllt zurückgesandt werden, damit über die
Zweitwohnungssteuerpflicht entschieden werden kann. Sollte die Steuererklärung
nicht bis zum 15.11.2023 vorliegen, wird die Jahreskaltmiete geschätzt und zur
Festsetzung des Jahresbetrages bis zur Vorlage einer Steuererklärung
herangezogen. Die Schätzung der Jahreskaltmiete erfolgt unter Zugrundelegung
einer durchschnittlichen Wohnungsgröße sowie Anwendung des Mietspiegels.
Beispiele:
Schätzung der Jahresmiete im Kernbereich der Stadt Aurich
Singlewohnung (50 m² x 8,85 €/m²x12) = 5.310 € / 10% = 531,00 € Steuerbetrag
2-Pers.-Wohnung (65 m² x 7,65 €/m² x 12) = 5.967 € / 10 % = 596,70 € Steuerbetrag
Die
Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November fällig.
Lenkungswirkung der Zweitwohnungssteuer
Die
Verwaltung geht davon aus, dass die Einführung der Zweitwohnungssteuer eine
Lenkungswirkung entfaltet. Sie wird voraussichtlich dafür sorgen, dass ein
großer Anteil der mit Nebenwohnsitz gemeldeten Personen (Erfahrung anderer
Kommunen ca. 75 %) entweder ihren Hauptwohnsitz in Aurich anmelden oder den
Nebenwohnsitz abmelden. Zurzeit sind ca. 1.300 Personen mit Nebenwohnsitz in
der Stadt Aurich gemeldet. Davon könnten schätzungsweise rd. 300 Personen
weiterhin ihren Nebenwohnsitz in der Stadt Aurich behalten und werden somit
steuerpflichtig.
Die
anderen 1.000 Personen werden ihren Nebenwohnsitz abmelden (ca. 10 %) oder
ihren Hauptwohnsitz (ca. 900 Personen) anmelden. Dies führt dazu, dass die im
kommunalen Finanzausgleich berücksichtigte Einwohnerzahl der Stadt Aurich
entsprechend ansteigt. Dies führt zu höheren Erträgen aus Schlüsselzuweisungen
des Landes sowie beim Gemeindeanteil an der Einkommens- und Umsatzsteuer.