Sachverhalt:
Der Antragsteller hat durch
Grundstückskaufvertrag aus Dezember 2021 das Flurstück 23/7 der Flur 4 der
Gemarkung Schirum, von der Stadt Aurich erworben (Beschlussvorlage-Nr. 21/212).
Das vorgenannte Flurstück ist im anliegenden Lageplan gelb unterlegt
dargestellt.
In dem vorgenannten
Grundstückskaufvertrag hat sich der Antragsteller u. a. verpflichtet, auf dem
von ihm erworbenen Flurstück (Gewerbegrundstück) innerhalb von einer Frist von
zwei Jahren nach Besitzübergabe eine Gewerbehalle nebst Büro- und Sozialräumen
zum Zwecke des Betriebes einer Firma für
Kraftfahrzeug-Oberflächeninstandsetzung zu errichten und in Betrieb zu nehmen.
Der Antragsteller hat sich in dem
vorgenannten Grundstückskaufvertrag das Recht vorbehalten, die Bebauungs- und
Inbetriebnahmefrist auf schriftlichen Antrag hin einmalig um ein Jahr
verlängern zu lassen, wenn er schriftlich nachweist, dass er wegen zwingender
betrieblicher Gründe an der Einhaltung der Zweijahrefrist gehindert ist bzw.
war.
Als Tag der Besitzübergabe wurde der
Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung vereinbart. Die vollständige
Kaufpreiszahlung bzw. Besitzübergabe ist am 29. Dezember 2021 erfolgt. Die
Errichtung und Inbetriebnahme des Gewerbebetriebes ist bisher nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 –
eingegangen bei der Stadt Aurich fristgerecht vor Fristablauf - hat der
Grundstückseigentümer nunmehr die Verlängerung der Bebauungs- und
Inbetriebnahmefrist beantragt und die Gründe, welche die Fristverlängerung
erforderlich machen, dargelegt.
Sollte einer Fristverlängerung nicht
zugestimmt werden, müsste nach Ablauf der Frist das in dem
Grundstückskaufvertrag vereinbarte Rückkaufsrecht der Stadt Aurich geltend
gemacht werden, da andernfalls die Zweckbindung für das Gewerbegrundstück entfällt
und der Grundstückseigentümer an den vereinbarten Zweck nicht mehr gebunden
wäre, so dass das Gewerbegrundstück auch unbebaut verkauft werden könnte.
Der Kaufpreis für den dann zu
bewirkenden Rückkauf beträgt 15,00 €/m“, mithin für die gesamte Fläche
15.000,00 €. Die mit der Rückübertragung der Gewerbefläche entstehenden Kosten
wären von dem Grundstückseigentümer zu tragen.