Betreff
Antrag auf Fristverlängerung einer Bebauungs- und Inbetriebnahmefrist
Vorlage
23/200
Aktenzeichen
941-12/695
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Antragsteller hat durch Grundstückskaufvertrag aus Dezember 2021 das Flurstück 23/7 der Flur 4 der Gemarkung Schirum, von der Stadt Aurich erworben (Beschlussvorlage-Nr. 21/212). Das vorgenannte Flurstück ist im anliegenden Lageplan gelb unterlegt dargestellt.

 

In dem vorgenannten Grundstückskaufvertrag hat sich der Antragsteller u. a. verpflichtet, auf dem von ihm erworbenen Flurstück (Gewerbegrundstück) innerhalb von einer Frist von
zwei Jahren nach Besitzübergabe eine Gewerbehalle nebst Büro- und Sozialräumen zum Zwecke des Betriebes einer Firma für Kraftfahrzeug-Oberflächeninstandsetzung zu errichten und in Betrieb zu nehmen.

 

Der Antragsteller hat sich in dem vorgenannten Grundstückskaufvertrag das Recht vorbehalten, die Bebauungs- und Inbetriebnahmefrist auf schriftlichen Antrag hin einmalig um ein Jahr verlängern zu lassen, wenn er schriftlich nachweist, dass er wegen zwingender betrieblicher Gründe an der Einhaltung der Zweijahrefrist gehindert ist bzw. war.

 

Als Tag der Besitzübergabe wurde der Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung vereinbart. Die vollständige Kaufpreiszahlung bzw. Besitzübergabe ist am 29. Dezember 2021 erfolgt. Die Errichtung und Inbetriebnahme des Gewerbebetriebes ist bisher nicht erfolgt.

 

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 – eingegangen bei der Stadt Aurich fristgerecht vor Fristablauf - hat der Grundstückseigentümer nunmehr die Verlängerung der Bebauungs- und Inbetriebnahmefrist beantragt und die Gründe, welche die Fristverlängerung erforderlich machen, dargelegt.

 

Sollte einer Fristverlängerung nicht zugestimmt werden, müsste nach Ablauf der Frist das in dem Grundstückskaufvertrag vereinbarte Rückkaufsrecht der Stadt Aurich geltend gemacht werden, da andernfalls die Zweckbindung für das Gewerbegrundstück entfällt und der Grundstückseigentümer an den vereinbarten Zweck nicht mehr gebunden wäre, so dass das Gewerbegrundstück auch unbebaut verkauft werden könnte.

 

Der Kaufpreis für den dann zu bewirkenden Rückkauf beträgt 15,00 €/m“, mithin für die gesamte Fläche 15.000,00 €. Die mit der Rückübertragung der Gewerbefläche entstehenden Kosten wären von dem Grundstückseigentümer zu tragen.