Sachverhalt:
Die Stadt Aurich ist nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
verpflichtet, Lärm-aktionspläne aufzustellen. Lärmaktionspläne sind Instrumente
zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen für die Umgebung von Hauptverkehrswegen
und Hauptflughäfen sowie Ballungs-räumen. Für die Stadt Aurich stellt die
aktuelle Fortschreibung bzw. Neuaufstellung des Lärmaktions-planes die Stufe 4
dar.
Die Grundlage von Lärmaktionsplänen bilden Lärmkarten, die gemäß § 47c BImSchG erstellt werden. Sie erfassen bestimmte Lärmquellen in dem betrachteten Gebiet, welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen und wie viele Menschen davon betroffen sind, und machen damit die Lärmproble-me und negativen Lärmauswirkungen sichtbar.
Die Mindestanforderungen an Lärmaktionspläne ergeben sich aus § 47 d Abs. 2 BImSchG in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2002/49/EG. Danach müssen z.B. Angaben zur Beschreibung der örtlichen Situation und der Betroffenheit und zu den daraus abgeleiteten Maßnahmenvorschlägen enthalten sein.
Die Randbedingungen zu deren Umsetzung und die erwarteten Wirkungen sind ebenfalls zu be-schreiben. Darüber hinaus müssen Aktionspläne diejenigen Angaben enthalten, die gemäß Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission übermittelt werden müssen.
Die Grundlagenarbeit hierfür wurde dabei im Jahr 2022 geleistet. Als Grundlage dienten dabei u.a. eigene Verkehrserhebungen, welche vom FD 32 durchgeführt wurden.
Die Leistungen zur Erstellung des Lärmaktionsplanes der Stufe 4 wurden mittels einer öffentlichen Ausschreibung ausgelobt und vergeben. Das Auftragsvolumen der Planungsleistungen umfasst brut-to € 19.754,-. Die Mittel hierfür wurden in einer Höhe von € 30.000,- unter der Investitionsnummer 443140 veranschlagt, wobei eine hinreichende Deckung gegeben ist. Die Leistungen sollen lt. Aus-schreibung bis zum 31.07.2024 abgeschlossen sein.
Aktuell befindet sich das Planungsbüro bei der Sichtung der vorhandenen Unterlagen und Informati-onen und dem Ausbau eines separaten Lärmmodelles für die detaillierte Berechnung der Lärmemis-sionen.
Nach Vorliegen des mit der Verwaltung abgestimmten Entwurfes des Lärmentwicklungsplanes ist die öffentliche Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen.
Als Folgekosten können im Anschluss an die Erstellung des Lärmaktionsplan Umsetzungskosten für die Folgejahre 2025ff angenommen werden. Die Höhe der Folgekosten kann dabei zu aktuellem Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden. Zudem besteht kein Rechtsanspruch z.B. seitens der Bevölkerung auf Subventionen auf Basis des Lärmaktionsplanes.