Betreff
Beschlussvorlage zur Einführung einer kreisweit einheitlichen Satzung zur Erhebung von Betreuungsentgelten in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege im Landkreis Aurich
Vorlage
24/137
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für Kinder unter drei Jahren besteht eine grundsätzliche Beitrags- bzw. Entgeltpflicht für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung (vgl. § 90 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch [SGB VIII] i.V.m. § 22 Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege [NKiTaG]). Ab dem Monat, in dem Kinder das dritte Lebensjahr vollenden, besteht Beitragsfreiheit nach § 22 Abs. 2 S. 1 NKiTaG. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme von Betreuungszeiten über den Umfang von acht Stunden hinaus sowie auf die Kosten der Verpflegung des Kindes. Hierfür können Gebühren oder Entgelte erhoben werden (§ 22 Abs. 2 S. 3 NKiTaG).

Die Kommunen sind an den verfassungsmäßig normierten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden. Dieser Grundsatz führt u.a. zu der Verpflichtung, dass die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Finanzmittel zunächst über Entgelte und Gebühren sowie über sonstige Finanzmittel zu beschaffen sind und erst nachrangig auf Steuererträge zurückgegriffen werden darf (vgl. § 111 Abs. 5 S. 1 Nds. Kommunalverfassungsgesetz - NKomVG).

Derzeit stellt sich die Gebühren- und Entgelterhebung für den Bereich der Kindertagesstätten und der Kindertagespflege in den kreisangehörigen Kommunen und dem Landkreis Aurich als sehr unterschiedlich dar. Dies führt dazu, dass Sorgeberechtigte in einer Kommune für dieselbe Betreuungszeit ein höheres oder niedrigeres Entgelt zahlen müssen, als es in der direkten Nachbarkommune. Zudem müssen Sorgeberechtigte für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes bei einer Kindertagespflegeperson derzeit ein anderes Entgelt zahlen, als für die Betreuung in einer Kindertagesstätte in derselben Kommune. Die Einführung von kreisweit einheitlichen Betreuungsentgelten bedingt, dass es in einigen Kommunen zu Erhöhungen und in anderen Kommunen zu einer Reduzierung der Entgelte kommen wird.

Das oberste Ziel der bereits zum 01.01.2023 in Kraft getretenen neuen Kita-Vereinbarung im Landkreis Aurich ist es, dass kreisweit die gleichen Standards und Bedingungen vorliegen.  Der Landkreis Aurich und die kreisangehörigen Kommunen sind sich darüber einig, dass die damit einhergehende Entgelt- und Satzungssituation harmonisiert, d.h. angeglichen, werden soll. Ziel ist es daher, die Entgelte für die Betreuung der Kinder in einer Kindertageseinrichtung sowie der Kindertagespflege ab dem 01.08.2024 in allen kreisangehörigen Kommunen und dem Landkreis Aurich einheitlich festzulegen. Dieses Ziel wurde in der Kita-Vereinbarung unter § 10 aufgenommen und durch die politischen Gremien der kreisangehörigen Kommunen und des Landkreises Aurich legitimiert. Die Sorgeberechtigten sollen, unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, für die gleiche Leistung kreisweit auch dasselbe Entgelt zahlen.

Im Rahmen der Erarbeitung der neuen Kita-Vereinbarung wurden seinerzeit Arbeitskreise gebildet, in denen die Fachverantwortlichen der kreisangehörigen Kommunen und des Landkreises Aurich gemeinsam die Ausgestaltung einzelner Bestandteile der Kita-Vereinbarung vornahmen.

Die Erstellung des Entwurfs einer kreisweit einheitlichen Entgeltsatzung erfolgte ebenfalls gemeinschaftlich in Arbeitskreisen. In einem Treffen mit allen Fachverantwortlichen wurden die unterschiedlichen derzeit bestehenden Satzungen besprochen. Den größten Anklang fand hierbei die Variante der Staffelung in Einkommensklassen unter Berücksichtigung der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen sowie des Betreuungsumfangs. In einer kleineren Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertreter/innen von drei kreisangehörigen Kommunen sowie dem Landkreis Aurich, wurden die Einkommensklassen sowie die zu erhebenden Entgelte der kreisangehörigen Kommunen aufgearbeitet, zusammengeführt und schlussendlich Mittelwerte daraus gebildet. Hieraus wurde eine Entgelttabelle erstellt.

Der Satzungstext wurde parallel dazu erarbeitet, wobei die unterschiedlichen Bedürfnisse der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises Aurich bestmöglich Berücksichtigung gefunden haben. Dieser Satzungsentwurf wurde anschließend wieder mit allen Fachverantwortlichen der kreisangehörigen Kommunen und des Landkreises Aurich abgeglichen und gemeinsam finalisiert.