Sachverhalt:
Durch Grundstückskaufvertrag vom August 2022 wurde das im Gewerbegebiet
Schirum IV B belegene Gewerbegrundstück, Flurstück 19/9 der Flur 2 der
Gemarkung Schirum, welches im anliegenden Lageplan rot umrandet dargestellt
ist, veräußert (Beschlussvorlage Nr. 22/128).
In dem vorgenannten Grundstückskaufvertrag hat sich der Erwerber
verpflichtet, auf dem von ihm erworbenen Gewerbegrundstück innerhalb einer
Frist von 2 Jahren nach Besitzübergabe ein Gebäude zur Nutzung für die
Produktion und Lagerung von alkoholischen Getränken zu errichten und den
Gewerbebetrieb in Betrieb zu nehmen. Dies ist fristgerecht erfolgt.
Gemäß der in dem Grundstückskaufvertrag vom August 2022 getroffenen
schuldrechtlichen Vereinbarungen ist der Käufer des Gewerbegrundstücks nicht
berechtigt, den Zweck der Bebauung des Gewerbegrundstücks innerhalb von 10
Jahren nach Beurkundung des Grundstückskaufvertrages (= 24.08.2024) ohne
Zustimmung der Stadt Aurich (Verkäuferin) zu verändern.
Mit E-Mail vom 15.10.2024 hat der potentielle Käufer mitgeteilt, dass er
das Gewerbegrundstück mit dem aufstehenden Gewerbebetrieb erwerben möchte und
künftig einer anderen Nutzung, als der vertraglich vereinbarten, zuführen
möchte. Insoweit hat er die Erteilung der Zustimmung zur Zweckänderung
beantragt. Der Gewerbebetrieb soll künftig der Produktion regionaler Nudeln und
weiterer regionaler Lebensmittel und deren Vertrieb an stationäre Händler
dienen.
Die Zweckbindung ist Inhalt eines vertraglich vereinbarten
Rückübertragungsanspruches, welcher durch eine Rückauflassungsvormerkung
zugunsten der Stadt Aurich dinglich im Grundbuch gesichert ist. Nach Erteilung
der Zustimmung zur Zweckänderung ist daher die Beurkundung einer
Änderung/Ergänzung des Vertragsinhaltes erforderlich. Die Kosten der
Änderungs-/Ergänzungsurkunde hat der potentielle Käufer zu tragen.
Sollte die Zustimmung zur Zweckänderung durch den Rat der Stadt Aurich
nicht erteilt werden, kann ein Verkauf durch den derzeitigen
Grundstückseigentümer an den potentiellen Käufer nicht erfolgen.
Sollte ein Verkauf der Gewerbefläche durch den Grundstückseigentümer an
den potentiellen Käufer ohne Zustimmung des Rates der Stadt Aurich dennoch
vorgenommen werden, müsste das in dem Grundstückskaufvertrag vom August 2022
vereinbarte Rückkaufrecht der Stadt Aurich geltend gemacht werde, da
andernfalls die Zweckbindung für das Gewerbegrundstück entfällt und der
Grundstückseigentümer an den vereinbarten Zweck nicht mehr gebunden wäre.
Der Kaufpreis für den dann zu bewirkenden Rückkauf beträgt 32,00 €/m²,
mithin für die gesamte Fläche 78.112,00 €. Die mit der Rückübertragung der
Gewerbefläche entstehenden Kosten wären von dem Grundstückseigentümer zu
tragen.