Betreff
Antrag auf Änderung der Zweckbindungsvoraussetzungen für ein Gewerbegrundstück
Vorlage
24/220
Aktenzeichen
12.2 111-151-702 (0023)
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Durch Grundstückskaufvertrag vom August 2022 wurde das im Gewerbegebiet Schirum IV B belegene Gewerbegrundstück, Flurstück 19/9 der Flur 2 der Gemarkung Schirum, welches im anliegenden Lageplan rot umrandet dargestellt ist, veräußert (Beschlussvorlage Nr. 22/128).

 

In dem vorgenannten Grundstückskaufvertrag hat sich der Erwerber verpflichtet, auf dem von ihm erworbenen Gewerbegrundstück innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Besitzübergabe ein Gebäude zur Nutzung für die Produktion und Lagerung von alkoholischen Getränken zu errichten und den Gewerbebetrieb in Betrieb zu nehmen. Dies ist fristgerecht erfolgt.

 

Gemäß der in dem Grundstückskaufvertrag vom August 2022 getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen ist der Käufer des Gewerbegrundstücks nicht berechtigt, den Zweck der Bebauung des Gewerbegrundstücks innerhalb von 10 Jahren nach Beurkundung des Grundstückskaufvertrages (= 24.08.2024) ohne Zustimmung der Stadt Aurich (Verkäuferin) zu verändern.

Mit E-Mail vom 15.10.2024 hat der potentielle Käufer mitgeteilt, dass er das Gewerbegrundstück mit dem aufstehenden Gewerbebetrieb erwerben möchte und künftig einer anderen Nutzung, als der vertraglich vereinbarten, zuführen möchte. Insoweit hat er die Erteilung der Zustimmung zur Zweckänderung beantragt. Der Gewerbebetrieb soll künftig der Produktion regionaler Nudeln und weiterer regionaler Lebensmittel und deren Vertrieb an stationäre Händler dienen.

 

Die Zweckbindung ist Inhalt eines vertraglich vereinbarten Rückübertragungsanspruches, welcher durch eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Stadt Aurich dinglich im Grundbuch gesichert ist. Nach Erteilung der Zustimmung zur Zweckänderung ist daher die Beurkundung einer Änderung/Ergänzung des Vertragsinhaltes erforderlich. Die Kosten der Änderungs-/Ergänzungsurkunde hat der potentielle Käufer zu tragen.

 

Sollte die Zustimmung zur Zweckänderung durch den Rat der Stadt Aurich nicht erteilt werden, kann ein Verkauf durch den derzeitigen Grundstückseigentümer an den potentiellen Käufer nicht erfolgen.

 

Sollte ein Verkauf der Gewerbefläche durch den Grundstückseigentümer an den potentiellen Käufer ohne Zustimmung des Rates der Stadt Aurich dennoch vorgenommen werden, müsste das in dem Grundstückskaufvertrag vom August 2022 vereinbarte Rückkaufrecht der Stadt Aurich geltend gemacht werde, da andernfalls die Zweckbindung für das Gewerbegrundstück entfällt und der Grundstückseigentümer an den vereinbarten Zweck nicht mehr gebunden wäre.

 

Der Kaufpreis für den dann zu bewirkenden Rückkauf beträgt 32,00 €/m², mithin für die gesamte Fläche 78.112,00 €. Die mit der Rückübertragung der Gewerbefläche entstehenden Kosten wären von dem Grundstückseigentümer zu tragen.