Betreff
83. Änderung des Flächennutzungsplanes "FFPV Königsmoor" und Bebauungsplan Nr. VE 11 "FFPV Königsmoor" - Aufstellungsbeschlüsse und Teilaufhebung des Bebauungsplanes VE06 – OT Aurich-Pfalzdorf
Vorlage
24/242
Aktenzeichen
511-010-003 und. 511-010-008
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:
Der Ausbau von Photovoltaik ist für die Energiewende und den Klimaschutz von zentraler Bedeutung. Bis zum Jahr 2040 will das Land Niedersachsen seinen Energiebedarf zu 100% aus erneuerbaren Energien decken. Vor diesem Hintergrund sollen nach dem Nds. Klimagesetz auf 0,5 % der Landesfläche bis 2035 Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPV) errichtet werden. Für das Auricher Stadtgebiet entspräche dies einer Fläche von ca. 98 ha.

 

Der Vorhabenträger beabsichtigt auf teilen innerhalb des Windparks Königsmoor, eine Freiflächen-Photovoltaikanlage zu errichten. Die Fläche umfasst eine Größe von ca. 15,4 ha.

 

Planungsrechtlich befinden sich die im Geltungsbereich dargestellten Flächen im B–Plan VE06 „Windpark Königsmoor“. Zur Verwirklichung des Vorhabens bedarf es einer Änderung des Flächennutzungsplanes als auch der Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes.

Dies soll gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Parallelverfahren erfolgen.

 

Im Zuge der Bauleitplanung wird ein Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans VE 06 mit aufgehoben. Die dort festgesetzten Bestands-Windenergieanlagen werden mit in die neue Planung übernommen. Somit werden die Flächenziele für Windenergie nicht beeinträchtigt.

 

Für die Errichtung von FFPV müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das Vorhaben muss insbesondere mit der Raumordnung im Einklang stehen, es darf das Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen und Einspeisemöglichkeiten in das öffentliche Stromnetz sollten gegeben sein.

 

Aufgrund dieser Anforderungen, aber auch um den Solarenergieausbau gezielt und nachhaltig im Stadtgebiet steuern zu können, wurde im September 2023 durch den Rat der Stadt Aurich eine beauftragte Potentialstudie zur Freiflächen-Photovoltaik beschlossen und veröffentlicht. In dieser Studie sind Gunstflächen, Restriktionsflächen und Ausschlussflächen für FFPV bereits geprüft, definiert und dargestellt.

 

Im vorliegenden Fall liegen die Flächen voll in der Potenzialfläche.

 

Von einer grundsätzlichen Eignung der Flächen für die geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage ist somit auszugehen.

 

Die zur Umsetzung der vorgenannten Planungen erforderliche, vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung wird im Normalverfahren gem. § 1 Abs. 3 BauGB durchgeführt. Die hierzu erforderliche frühzeitige Beteiligung nach § 3 Ab. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB soll umgehend erfolgen.