Sachverhalt:
Gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Aurich vom 22. April 2021 (Beschlussvorlage Nr. 21/062) wurde das Flurstück 178/17 der Flur 17 der Gemarkung Aurich durch Kaufvertrag vom 22. Februar 2022 an den derzeitigen Grundstückseigentümer verkauft.
In dem Grundstückskaufvertrag wurde schuldrechtlich vereinbart, dass der derzeitige Grundstückseigentümer sich verpflichtet, den Grundbesitz innerhalb von 2 Jahren nach Besitzübergabe mit einem Ärztehaus mit mindestens 4 Facharztpraxen und maximal 3 Wohneinheiten zu bebauen. Ferner hat sich der derzeitige Grundstückseigentümer verpflichtet, bei einem Verkauf des Grundbesitzes vor Fertigstellung des Bauvorhabens die Zustimmung der Stadt Aurich einzuholen. Die vorgenannten Verpflichtungen wurden durch ein Rückkaufsrecht schuldrechtlich und durch eine Rückauflassungsvormerkung dinglich gesichert.
Die Frist zur Fertigstellung des Bauvorhabens ist abgelaufen am 25. Mai 2024. Eine Bebauung des erworbenen Grundbesitzes ist bislang nicht erfolgt.
Zur Durchführung des Rückkaufvertrages wurde das Rückkaufsrecht zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen mit Schreiben der Stadt Aurich vom 31. Juli 2024 gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend gemacht.
Aus dem Grunde der Nichterfüllung der Vereinbarungen des beurkundeten Grundstückskaufvertrages vom 22. Februar 2022 erwirbt die Stadt Aurich den Grundbesitz zu dem im Grundstückskaufvertrag vertraglich vereinbarten Rückkaufspreis von 100,00 €/m² von dem derzeitigen Grundstückseigentümer zurück.
Die Verwaltung teilt mit, dass ein Interessent bezüglich
des anschließenden Erwerbs des Grundbesitzes bereits vorhanden ist und eine
Vorstellung in der Sitzung des
Verwaltungsausschusses erfolgen wird.