Empfehlungsbeschluss:

 

a)      Die Jahresabschlüsse 2015 der Kernverwaltung sowie der Nettoregiebetriebe Betriebshof, Liegenschafts- und Gebäudemanagement und Stadtentwässerung werden gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG entsprechend Anlage JA 1 bis JA 4 beschlossen.

b)      Der konsolidierte Gesamtabschluss 2015 gem. § 128 Abs. 4 NKomVG der Stadt Aurich wird gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG entsprechend Anlage JA 5 beschlossen.

c)       Im Rahmen des Beschlusses über die Jahresabschlüsse 2015 werden nachstehende Beschlüsse gefasst:

 

Stadt Aurich Kernverwaltung:

 

Der Jahresüberschuss 2015 der Kernverwaltung im ordentlichen Ergebnis (13.007.098,17 €) wird in voller Höhe der Überschussrücklage des ordentlichen Ergebnisses zugeführt. 

 

Der Jahresüberschuss 2015 im außerordentlichen Ergebnis (1.080.716,97 €) wird in voller Höhe der Überschussrücklage des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt.

 

NRB Betriebshof:

 

Der Jahresfehlbetrag 2015 des NRB Betriebshof im ordentlichen Ergebnis (-28.174,20 €) wird auf Rechnung des Haushaltsjahres 2016 vorgetragen und gemäß § 24 Abs. 1 GemHKVO durch die vorhandene Überschussrücklage des ordentlichen Ergebnisses gedeckt.

 

Der Jahresüberschuss 2015 im außerordentlichen Ergebnis (8.708,64 €) wird in voller Höhe der  Überschussrücklage des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt.

 

NRB Liegenschafts- u. Gebäudemanagement:

 

Der Jahresüberschuss 2015 des NRB LGM im ordentlichen Ergebnis (19.638,09 €) wird in voller Höhe der Überschussrücklage des ordentlichen Ergebnisses zugeführt.

 

Der Jahresüberschuss 2015 im außerordentlichen Ergebnis (9.663,54 €) wird in voller Höhe der Überschussrücklage des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt.

 

NRB Stadtentwässerung :

 

Der Jahresüberschuss 2015 des NRB STEA im ordentlichen Ergebnis (1.853.063,03 €) wird in voller Höhe der Überschussrücklage des ordentlichen Ergebnisses zugeführt.

 

Der Jahresfehlbetrag 2015 im außerordentlichen Ergebnis (-33.408,66 €) wird auf Rechnung des Haushaltsjahres 2016 vorgetragen und gemäß § 24 Abs. 3 GemHKVO durch vorhandene Überschüsse des außerordentlichen bzw. ordentlichen Ergebnisses gedeckt.

 

d)    Gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG wird die Entlastung des Bürgermeisters beschlossen.