Sachverhalt:

 

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Aurich hat am 25.06.2018 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 368 –Alte Post Ogenbargen-, als vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 des Baugesetzbuches und die 64. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.

 

Die interkommunale Zusammenarbeit mit dem Landkreis ergab, dass zur Realisierung der Planungsziele, einer Aufstellung des Bebauungsplanes als verbindlicher Bauleitplan nach § 1 Abs. 2 des Baugesetzbuches im normalen Verfahren der Vorrang einzuräumen ist.

In Abänderung und Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 25.06.2018 wurde daher die Durchführung des Bauleitplanverfahrens als verbindlicher Bauleitplan gem. § 1 Abs. 2 des Baugesetzbuches (normaler Bebauungsplan) vom VA der Stadt Aurich am 16.09.2019 beschlossen (siehe hierzu DS Nr. 19/096).

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind Anregungen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 368 –Alte Post Ogenbargen- und zur 64. Änderung des Flächennutzungsplanes -Erweiterung Alte Post-, eingegangen. Durch die Abwägungen der Anregungen wurden die Grundlagen der Planung nicht berührt und führten zu keiner entsprechenden Planänderung.

 

Die Entwürfe zum Bebauungsplan Nr. 368 –Alte Post Ogenbargen- und zur 64. Änderung des Flächennutzungsplanes –Erweiterung Alte Post- nebst dazugehörigen Anlagen wurden gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Zeit vom 05.11. bis 06.12.2019 im Rathaus der Stadt Aurich öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches durchgeführt.

 

Durch die Abwägungen der Anregungen wurden die Grundlagen der Planung nicht berührt und führten zu keiner entsprechenden Planänderung.

Lediglich redaktionelle Änderungen/Ergänzungen bezogen auf den Satzungsbeschluss des RROP und den Hinweis Nr. 4 wurden ergänzt.

 

Der Satzungbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 368 –Alte Post Ogenbargen- inklusive der dazugehörigen Begründung, des Umweltberichtes und der weiteren Anlagen sowie der Feststellungsbeschluss zur 64. Änderung des Flächennutzungsplanes –Erweiterung Alte Post- inklusive der dazugehörigen Begründung, des Umweltberichtes und der weiteren Anlagen können daher wie beiliegend gefasst werden.