- Aufstellungsbeschluss
Sachverhalt:
Der
Geltungsbereich der Satzung Nr. 63, wird
entsprechend der Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt
Aurich unter Berücksichtigung der im Siedlungsentwicklungskonzept geplanten, ausgewiesenen Konfliktbereiche (siehe Anlage:
Auszug aus dem Entwurf des Siedlungsentwicklungskonzeptes)) festgesetzt. Die
Darstellungen des Flächennutzungsplanes sehen hier die Ausweisung von gemischten
Bauflächen vor. Der Geltungsbereich der Satzung Nr. 63 –Ortskern Schirum-, umfasst überwiegend die durch Bebauung
geprägten Flächen entlang der Erschließungsstraßen, die bereits gem. § 34 des
Baugesetzbuches bebaubar wären. Durch die Abgrenzung der Satzung wird gleichzeitig eine sinnvolle Abrundung des
Ortskernes geschaffen.
Die Planung der mittel- und langfristigen
Siedlungsentwicklung ist der
wesentliche Inhalt des Siedlungsentwicklungskonzeptes der Stadt Aurich.
Mit der politisch abgestimmten Festlegung der mittel-
und langfristigen Siedlungsentwicklung soll eine flexiblere Auswahl künftiger
Wohnbauflächen in den Siedlungskernen der Ortsteile und dem zentralen
Siedlungsgebiet ermöglicht werden.
Im Rahmen der langfristigen
Siedlungsentwicklungsplanung wurden die, unter den landesplanerischen Vorgaben
einer vorrangigen Innenentwicklung, für
eine langfristige Bebauung geeigneten Flächen ermittelt und kartographiert.
Aus den langfristigen Bauflächenarealen sollen, in Abstimmung mit den zuständigen politischen
Gremien, die Bauflächen für die mittelfristige Siedlungsentwicklung ausgewählt
werden. Die Auswahl der mittelfristigen Bauflächen soll auf der Grundlage eines
angemessenen Flächenumfangs und der Flächenverfügbarkeit sowie unter Abwägung
möglicher Nutzungskonflikte wie z. B. Nutzungskonkurrenzen, Eingriffe in den Naturhaushalt, Aufwand für
die Oberflächenentwässerung und den Straßenanschluss erfolgen.
Mit der Aufstellung der Satzung Nr. 63 wird der mittelfristigen
Siedlungsentwicklung, mit dem Ziel der Ausweisung von Wohnbauflächen in den
Siedlungskernen, für den Ortskern Schirum entsprochen.
Die in
Aufstellung befindlichen Bebauungspläne Nr. 371 und Nr. 327 werden durch die
Satzung Nr. 63 –Schirum Ortskern – überplant und sollen parallel aufgehoben
werden.