Sachverhalt:

 

Der Geltungsbereich der Satzung Nr. 63,  wird entsprechend der Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Aurich unter Berücksichtigung der im Siedlungsentwicklungskonzept geplanten,  ausgewiesenen Konfliktbereiche (siehe Anlage: Auszug aus dem Entwurf des Siedlungsentwicklungskonzeptes)) festgesetzt. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes sehen hier die Ausweisung von gemischten Bauflächen vor. Der Geltungsbereich der Satzung Nr. 63 –Ortskern Schirum-,  umfasst überwiegend die durch Bebauung geprägten Flächen entlang der Erschließungsstraßen, die bereits gem. § 34 des Baugesetzbuches bebaubar wären. Durch die Abgrenzung  der Satzung wird  gleichzeitig eine sinnvolle Abrundung des Ortskernes geschaffen.

 

 

Die Planung der mittel- und langfristigen Siedlungsentwicklung ist der wesentliche Inhalt des Siedlungsentwicklungskonzeptes der Stadt Aurich.

Mit der politisch abgestimmten Festlegung der mittel- und langfristigen Siedlungsentwicklung  soll eine flexiblere Auswahl künftiger Wohnbauflächen in den Siedlungskernen der Ortsteile und dem zentralen Siedlungsgebiet ermöglicht werden.

 

 

 

Im Rahmen der langfristigen Siedlungsentwicklungsplanung wurden die, unter den landesplanerischen Vorgaben einer vorrangigen Innenentwicklung,  für eine langfristige Bebauung geeigneten Flächen ermittelt und kartographiert.

Aus den langfristigen Bauflächenarealen sollen,  in Abstimmung mit den zuständigen politischen Gremien, die Bauflächen für die mittelfristige Siedlungsentwicklung ausgewählt werden. Die Auswahl der mittelfristigen Bauflächen soll auf der Grundlage eines angemessenen Flächenumfangs und der Flächenverfügbarkeit sowie unter Abwägung möglicher Nutzungskonflikte wie z. B. Nutzungskonkurrenzen,  Eingriffe in den Naturhaushalt, Aufwand für die Oberflächenentwässerung und den Straßenanschluss erfolgen.

 

 

Mit der Aufstellung der Satzung Nr. 63 wird der mittelfristigen Siedlungsentwicklung, mit dem Ziel der Ausweisung von Wohnbauflächen in den Siedlungskernen, für den Ortskern Schirum entsprochen.

 

Die in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne Nr. 371 und Nr. 327 werden durch die Satzung Nr. 63 –Schirum Ortskern – überplant und sollen parallel aufgehoben werden.