Sachverhalt:
Im Jahr 2019 hat die Stadt Aurich einen Investorenwettbewerb zur Veräußerung
von Grundstücksflächen südlich der Osterstraße durchgeführt. In den zu
veräußernden Flächen befinden sich das denkmalgeschützte Gebäude (Osterstraße
32), sowie das schutzwürdige Gebäude (Osterstraße 28 und 30).
Die Lohne (Teilfläche) zwischen den Gebäuden der
Osterstraße 30 und der Osterstraße 32 ist in dem Bebauungsplan Nr. 298 (Anlage
1) als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Fußgängerzone
festgesetzt. In dem Ausschreibungstext wurde dargelegt, dass diese bei einer
zusammenhängenden Nutzung über mehrere Gebäude wegfallen könne. Hierdurch
sollen insbesondere größere, zusammenhängende Einzelhandelsflächen ermöglicht
werden.
In der Nutzungsübersicht zum Investorenwettbewerb
(Anlage 2) wurde dargelegt, wie mit den einzelnen Flächen verfahren werden
sollte. Fläche 1: Entwicklung Einzelhandel, Fläche 2: Errichtung Parkhaus,
Fläche 3: Eigentum verbleibt bei der Stadt Aurich, Erbbaurecht/ Errichtung
Stellplatzanlage. Zudem ist in der Nutzungsübersicht erkennbar, welche
Gebäudeabbrüche von einem Investor zu erbringen sind und welche Gebäudeabbrüche
bei der Stadt verbleiben.
Nach Beendigung der Ausschreibungsfrist konnte die
Stadt Aurich mit einem Investor, der Gerstmeier Immobilien GbR in
Verhandlungsgespräche einsteigen.
Das Resultat dieser Gespräche ermöglicht nunmehr die Beschlussfassung
über die Veräußerung der Flächen.
Zur Fläche 1:
Der Investor hat sich bereit erklärt, den Verkehrswert
zu zahlen, die Auflagen zum Denkmalschutz Osterstraße 32 zu erfüllen, sowie die
erforderlichen Abbrüche südlich Osterstraße 30 und Osterstraße 34 (Anlage 3)
durchzuführen.
Der Investor beabsichtigt eine grundlegende Sanierung und Modernisierung der
Gebäude Osterstraße 28-30 und Osterstraße 32. Die Gebäude Osterstraße 34 und
Osterstraße 36 werden durch Neubauten ersetzt. Die Gestaltungsvorgaben aus dem
Bebauungsplan Nr. 298 sind einzuhalten. In den Erdgeschossen sind
Einzelhandelsnutzungen geplant; in den Obergeschossen sind Wohnnutzungen
geplant.
Zur Sicherung der Sanierungsziele wird die Stadt in
den Kaufvertrag eine Bauverpflichtung innerhalb von 3 Jahren mit Rückauflassung
der Grundstücke auf die Stadt Aurich aufnehmen.
Zudem wird in den Kaufvertrag eine Rückabwicklung des Verkaufs der Lohne (FGZ/
Teilfläche) aufgenommen, für den Fall, dass eine Bebauungsplanänderung - mit
dem Ziel als Festsetzung einer Kerngebietes - nicht zustande kommt. Die Stadt würde
dann dem Investor den Bodenwert und den Gebäudewert des Anbaus in Höhe von
gesamt 54.000,00 € erstatten.
Zur Fläche 2:
Die Fläche 2 (Parkhaus) ist im Investorenwettbewerb
gegen Höchstgebot ausgeschrieben worden. Bezüglich dieser Fläche bietet der
Investor 75.600,00 €.
Der Investor beabsichtigt den Bau und Betrieb des Parkhauses
mit mindestens 210 Stellplätzen (Prüfung 250 Stellplätze); hiervon sollen 30%
für Private -bei Umsetzung der Mindestgröße- vorgehalten werden. Mindestens
drei rollstuhlgerechte Stellplätze werden eingeplant.
Die Erschließung des Parkhauses ist für Fahrzeuge bis
zu einer Höhe von 2,10m vorgesehen, d.h. höhere Fahrzeuge (z.B. Anlieferungs-,
Feuer-, Rettungs-, Müllfahrzeuge) müssen über den Georgswall (Fußgängerzone)
fahren. Die notwendige Erschließung der rückwärtigen Flächen Osterstraße 22, 24
und 26 erfolgt zudem über die Lohne (Fußgängerzone) östlich des Gebäudes der
Brandkasse und der ebenerdigen Stellplatzanlage (Fläche 3).
Die notwendigen Fahrrechte für die Bewohner/
Bedienstete/ Kunden von westlich angrenzenden Grundstücksflächen ist zu gewährleisten.
Die erforderliche fußläufige Anbindung des Parkhauses
an die Fußgängerzone Osterstraße ist über das städtische Grundstück Osterstraße
38 geplant. Der Abbruch der Gebäude Osterstraße 38 ist für die Umsetzung der
Maßnahme miraculum erforderlich und wird durch die Stadt getragen.
Grundsätzlich erklärt der Vorhabenträger, dass für ihn
die Investition zum Bau eines Parkhauses in direkter Abhängigkeit zur
Verlagerung des miraculum in die Osterstraße stehe; sowie dem Wegfall der
ebenerdigen Stellplätze am Georgswall.
Zur Fläche 3:
Die im Zusammenhang mit der Fläche 2 bestehende Fläche
3 (Herrichtung einer ebenerdigen Stellplatzanlage) möchte der Investor -
entgegen den Vorgaben in der Ausschreibung - nicht in Erbbaupacht übernehmen.
Der Investor möchte diese Fläche ebenfalls käuflich erwerben. Seitens der Stadt
kann dem zugestimmt werden, wenn das öffentliche Nutzungsrecht auf der Fläche
grundbuchlich gesichert und eine Pflicht zur Reinigung und Verkehrssicherung
entsprechend einer öffentlichen Verkehrsfläche vertraglich vereinbart wird. Hierzu
ist der Investor bereit. Auf dieser Fläche lassen sich ca. 15 Stellplätze
errichten. Das Kaufangebot beträgt 21.600,00 €.
Miet- und
Pachtverträge
Die Vorgehensweise zu bestehenden Miet- und
Pachtverträgen wird in einer nicht-öffentlichen Anlage erläutert.