Betreff
Sanierung Historische Altstadt; hier: Satzungsbeschluss über die 2. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
Vorlage
20/207
Aktenzeichen
III/24
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Aurich hat am 22.03.2007 die Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebiets „Historische Altstadt Aurich“ mit einem Durchführungszeitraum von 12 Jahren beschlossen. Am 25.08.2016 hat der Rat der Stadt Aurich die 1. Satzungsänderung und somit die Verlängerung der Verfahrensdauer der Sanierung von 12 Jahren auf 15 Jahre, bis zum Ende des Jahres 2022, beschlossen (Vorlagen Nr. 16/125). Im Jahr 2018 wurde das Abschlusskonzept für die Sanierung beschlossen, da davon ausgegangen wurde, dass das Städtebauförderungsprogramm seitens des Landes eingestellt wird (Vorlage Nr. 18/168). 2019 hat sich ergeben, dass die Städtebauförderung ab dem Jahr 2020 neu aufgestellt wird. Am 12.12.2019 hat der Rat der Stadt Aurich die Überführung des Sanierungsgebietes „Historische Altstadt Aurich“ in das Städtebauförderungsprogramm Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Orts- und Stadtkerne beschlossen. Es wurde darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang eine erneute Verlängerung der Verfahrensdauer der Sanierung beabsichtigt ist (Vorlage Nr. 19/235). Mit Bescheid vom August 2020 wurde das Sanierungsgebiet in das Städtebauförderungsprogramm Lebendige Zentren als Fortsetzungsmaßnahme überführt.

 

Mit der Überführung in das Förderprogramm Lebendige Zentren können die Maßnahmen des Abschlusskonzeptes von 2018 – vor allem die Maßnahmen, die aus zeitlichen Gründen außerhalb der Sanierung erfolgen sollten – im Rahmen der Sanierung umgesetzt werden. Hinzu kommen die neuen Maßnahmen der Fortschreibung des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) aus dem Jahr 2020. Gem. § 142 Abs. 3 S. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Verfahrensdauer auf maximal 15 Jahre festgelegt. Nach § 142 Abs. 3 S. 4 BauGB kann jedoch durch Beschluss eine Verlängerung dieser Frist erfolgen, wenn die Umsetzung der Sanierung nicht innerhalb der Verfahrensdauer durchgeführt werden kann. Die Durchführung der umfangreichen Sanierung und das Erreichen der Sanierungsziele lassen sich nicht innerhalb der beschlossenen Verfahrensdauer von 15 Jahren realisieren, sodass die Verfahrensdauer um weitere 8 Jahre bis Ende des Jahres 2030 verlängert werden soll. Die Neuordnung und Neugestaltung der Quartiere zwischen der Große Mühlenwallstraße und der Wallstraße einschließlich der Zufahrt zur Tiefgarage sowie zwischen Norderstraße, Kleine Mühlenwallstraße, Wallstraße und Marktstraße und die Neugestaltung der Fußgängerzone als Maßnahmen des Abschlusskonzeptes werden erfahrungsgemäß noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Mit der Fortschreibung des ISEK wurde 2020 u.a. die Maßnahme der Neuordnung des ZOB in die Sanierung aufgenommen. Diese lasse sich erst nach der Neuorganisation des Verkehrs und dem Rückbau des ZOB ermöglichen.