Sachverhalt:
Die Beschlussvorlage (Vorlagen Nr. 20/205) wurde
bereits am 03.12.2020 im Ortsrat für den Bereich der Kernstadt behandelt und
geändert empfohlen.
Seitens der Verwaltung folgendes zur Klarstellung:
Grundsätzlich sollten die Kaufverträge erst nach
inhaltlicher und gestalterischer Abstimmung zu den geplanten Bauvorhaben
abgeschlossen werden. Ausgenommen hiervon ist nur die Grundstücksfläche 1
(Osterstraße 28-30,32,34,36); hier regelt sich die Nutzungs-,
Bebauungsmöglichkeit, sowie die Gestaltung von Gebäuden nach den bestehenden
Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 298 (Osterstraße).
Dahingegen soll die Veräußerung der Parkhausfläche
erst vollzogen werden, wenn in den politischen Gremien das Nutzungskonzept und
die Gestaltung des Parkhauses vorgestellt, inhaltlich abgestimmt und
beschlossen wurde. Da die Fläche 3 (ebenerdiger Stellplatz) im Kontext zu dem
Parkhaus errichtet wird, ist die Veräußerung dieser Fläche ebenfalls – bis zu
einer einvernehmlichen Lösung- zurückzustellen.
Der Investor wird das genaue Nutzungskonzept, die
geplante städtebauliche Gestaltung, sowie die technische und architektonische
Qualität des Parkhauses also noch vor Abschluss des Kaufvertrages darlegen. Für
das Parkhaus sind qualifizierte Fassadenvorschläge
zur Abstimmung vorzulegen. Grundsätzlich
sind in dem Parkhaus eine ausreichende, überdachte Abstellfläche für Fahrräder,
sowie im Erdgeschoss 6 Behindertenstellplätze zu schaffen.
Mit der grundsätzlichen, verbindlichen
Beschlussfassung über die Veräußerung der Grundstücksflächen (Parkhaus;
ebenerdiger Stellplatz) kann der Investor in die konkreten Planungen
einsteigen.