Sachverhalt:
Der Antragsteller hat durch Grundstückskaufvertrag vom 19. Juli 2017 das im Gewerbegebiet Schirum III b belegene Gewerbegrundstück 38/1 der Flur 4 der Gemarkung Schirum, welches im anliegenden Lageplan rot umrandet dargestellt ist – von der Stadt Aurich erworben (Beschlussvorlage Nr. 17/120).
In dem vorgenannten Grundstückskaufvertrag hat sich der Antragsteller verpflichtet, auf dem von ihm erworbenen Gewerbegrundstück innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Besitzübergabe eine Betriebshalle zur Erweiterung des bereits vorhandenen Gewerbebetriebes zu errichten und in Betrieb zu nehmen.
Der Antragsteller hat sich in dem vorgenannten Grundstückskaufvertrag ferner das Recht vorbehalten, die Bebauungs- und Inbetriebnahmefrist auf schriftlichen Antrag hin einmalig um ein Jahr verlängern zu lassen, wenn er schriftlich nachweist, dass er wegen zwingender betrieblicher Gründe an der Einhaltung der Zweijahresfrist gehindert ist bzw. war.
Als Tag der Besitzübergabe wurde der Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung vereinbart. Die Besitzübergabe ist am 02. November 2017 erfolgt. Eine Errichtung und Inbetriebnahme des Gewerbebetriebes ist bisher nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 – eingegangen bei der Stadt Aurich fristgerecht vor Fristablauf am 01. November 2019 - hat der Antragsteller die Verlängerung der Bebauungs- und Inbetriebnahmefrist beantragt und die Gründe, welche die Fristverlängerung erforderlich machen, dargelegt. Der Fristverlängerung bis zum 02. November 2020 hat der Verwaltungsausschuss am 09.12.2019 zugestimmt (Beschlussvorlage Nr. 19/220).
Mit
Schreiben vom 28. September 2020 hat der Grundstückseigentümer noch einmal die
Verlängerung der Bebauungs- und Inbetriebnahmefrist um ein weiteres Jahr,
mithin bis zum 02. November 2021, erbeten und die Bebauung entsprechend der
vorgelegten Planungsunterlagen – nicht öffentliche Anlage 3 -. Der
nochmaligen Fristverlängerung bis zum 02. November 2021 wurde durch Beschluss
des Verwaltungsausschusses der Stadt Aurich vom 26. Oktober 2020 (Beschlussvorlage
Nr. 20/156) zugestimmt, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Bebauung
ausschließlich nach dem Ursprungsentwurf erfolgen darf.
Da
der Grundstückskaufvertrag vom 19. Juli 2017 einen weiteren Vorbehalt auf Fristverlängerung
nicht vorsieht, wurde die neuerliche Fristverlängerung durch notarielle Ergänzungsurkunde
vom 02. November 2020 erklärt, die lediglich die nochmalige Fristverlängerung
beinhaltet.
Die
Bebauung des Gewerbegrundstücks entsprechend dem Ursprungsentwurf ist bisher
nicht erfolgt. Nunmehr hat der Antragsteller mit Antrag vom 13. September 2021
mitgeteilt, dass eine Bebauung vor Fristablauf nicht erfolgen kann (Anlage 5).
Der Antragsteller hat um nochmalige Verlängerung der Bebauungs- und
Inbetriebnahmefrist bis zum 02. November 2022 gebeten.
Die
Beurkundung der Ergänzungsurkunde hat zwingend rechtswirksam vor Ablauf der
bisherigen Frist, d. h. vor dem 02. November 2021, zu erfolgen. Die mit der
Beurkundung der Ergänzungs-/Änderungsurkunde entstehenden Kosten hat der
Grundstückseigentümer/Antragsteller zu tragen.
Sollte eine Fristverlängerung nicht beurkundet werden, müsste nach Ablauf der Frist das in dem Grundstückskaufvertrag vom 19. Juli 2017 vereinbarte Rückkaufsrecht der Stadt Aurich geltend gemacht werden, da andernfalls die Zweckbindung für das Gewerbegrundstück entfällt und der Grundstückseigentümer an den vereinbarten Zweck zur Erweiterung des bereits vorhandenen Gewerbebetriebes nicht mehr gebunden wäre.
Der Kaufpreis für den dann zu bewirkenden Rückkauf beträgt gemäß vertraglicher Vereinbarung 15,00 Euro/m², mithin für die gesamte Fläche 46.350,00 Euro. Die mit der Rückübertragung der Gewerbefläche entstehenden Kosten wären von dem Grundstückseigentümer zu tragen.
Der
letzte Absatz wurde gestrichen.