Antrag auf nochmalige Verlängerung einer Bebauungs- und Inbetriebnahmefrist für ein Gewerbegrundstück im Gewerbegebiet Schirum

Betreff
Antrag auf nochmalige Verlängerung einer Bebauungs- und Inbetriebnahmefrist für ein Gewerbegrundstück im Gewerbegebiet Schirum
Vorlage
20/156/1
Aktenzeichen
941-12/591
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

Der Antragsteller hat durch Grundstückskaufvertrag vom 19. Juli 2017 das im Gewerbegebiet Schirum III b belegene Gewerbegrundstück 38/1 der Flur 4 der Gemarkung Schirum, welches im anliegenden Lageplan rot umrandet dargestellt ist – von der Stadt Aurich erworben (Beschlussvorlage Nr. 17/120).

 

In dem vorgenannten Grundstückskaufvertrag hat sich der Antragsteller verpflichtet, auf dem von ihm erworbenen Gewerbegrundstück innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Besitzübergabe eine Betriebshalle zur Erweiterung des bereits vorhandenen Gewerbebetriebes zu errichten und in Betrieb zu nehmen.

 

Der Antragsteller hat sich in dem vorgenannten Grundstückskaufvertrag ferner das Recht vorbehalten, die Bebauungs- und Inbetriebnahmefrist auf schriftlichen Antrag hin einmalig um ein Jahr verlängern zu lassen, wenn er schriftlich nachweist, dass er wegen zwingender betrieblicher Gründe an der Einhaltung der Zweijahresfrist gehindert ist bzw. war.

 

Als Tag der Besitzübergabe wurde der Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung vereinbart. Die Besitzübergabe ist am 02. November 2017 erfolgt. Eine Errichtung und Inbetriebnahme des Gewerbebetriebes ist bisher nicht erfolgt.

 

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 – eingegangen bei der Stadt Aurich fristgerecht vor Fristablauf am 01. November 2019 - hat der Antragsteller die Verlängerung der Bebauungs- und Inbetriebnahmefrist beantragt und die Gründe, welche die Fristverlängerung erforderlich machen, dargelegt. Der Fristverlängerung bis zum 02. November 2020 hat der Verwaltungsausschuss am 09.12.2019 zugestimmt (Beschlussvorlage Nr. 19/220).

 

Mit Schreiben vom 28. September 2020 hat der Grundstückseigentümer noch einmal die Verlängerung der Bebauungs- und Inbetriebnahmefrist um ein weiteres Jahr, mithin bis zum 02. November 2021, erbeten und die Bebauung entsprechend der vorgelegten Planungsunterlagen – nicht öffentliche Anlage 3 -. Der nochmaligen Fristverlängerung bis zum 02. November 2021 wurde durch Beschluss des Verwaltungsausschusses der Stadt Aurich vom 26. Oktober 2020 (Beschlussvorlage Nr. 20/156) zugestimmt, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Bebauung ausschließlich nach dem Ursprungsentwurf erfolgen darf.

 

Da der Grundstückskaufvertrag vom 19. Juli 2017 einen weiteren Vorbehalt auf Fristverlängerung nicht vorsieht, wurde die neuerliche Fristverlängerung durch notarielle Ergänzungsurkunde vom 02. November 2020 erklärt, die lediglich die nochmalige Fristverlängerung beinhaltet.

 

Die Bebauung des Gewerbegrundstücks entsprechend dem Ursprungsentwurf ist bisher nicht erfolgt. Nunmehr hat der Antragsteller mit Antrag vom 13. September 2021 mitgeteilt, dass eine Bebauung vor Fristablauf nicht erfolgen kann (Anlage 5). Der Antragsteller hat um nochmalige Verlängerung der Bebauungs- und Inbetriebnahmefrist bis zum 02. November 2022 gebeten.

 

Die Beurkundung der Ergänzungsurkunde hat zwingend rechtswirksam vor Ablauf der bisherigen Frist, d. h. vor dem 02. November 2021, zu erfolgen. Die mit der Beurkundung der Ergänzungs-/Änderungsurkunde entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer/Antragsteller zu tragen.

 

Sollte eine Fristverlängerung nicht beurkundet werden, müsste nach Ablauf der Frist das in dem Grundstückskaufvertrag vom 19. Juli 2017 vereinbarte Rückkaufsrecht der Stadt Aurich geltend gemacht werden, da andernfalls die Zweckbindung für das Gewerbegrundstück entfällt und der Grundstückseigentümer an den vereinbarten Zweck zur Erweiterung des bereits vorhandenen Gewerbebetriebes nicht mehr gebunden wäre.

 

Der Kaufpreis für den dann zu bewirkenden Rückkauf beträgt gemäß vertraglicher Vereinbarung 15,00 Euro/m², mithin für die gesamte Fläche 46.350,00 Euro. Die mit der Rückübertragung der Gewerbefläche entstehenden Kosten wären von dem Grundstückseigentümer zu tragen.

 

Der letzte Absatz wurde gestrichen.