- Änderung der Prioritäten
Sachverhalt:
Am 25.06.2018 hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Aurich den Beschluss zur Überarbeitung der alten Bebauungspläne gefasst (siehe Anlage Beschlussvorlage DS Nr. 17/156).
Entsprechend des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom 09.11.2015,
DS Nr.: 19/136, wurden die alten Bebauungspläne die sich überwiegend auf Wohn-
und Mischgebiete im erweiterten Innenstadtbereich beziehen, im Vorfeld einer
groben Sichtung hinsichtlich der Dringlichkeit einer Überarbeitung unterzogen.
Wie der beiliegenden Anlage 3 (Prioritätenliste) zu entnehmen ist, wurden 59
Bebauungspläne, inklusive der bestehenden Bebauungsplanänderungen ermittelt,
bei denen eine Überarbeitung vorrangig, d. h. entsprechend der prioritären
Einstufung erfolgen sollte.
Ein grundsätzliches Kriterium für die erforderliche Überarbeitung der
alten Bebauungspläne sind die undifferenzierten Festsetzungen zur Bauweise und
zum Maß der baulichen Nutzung. Bezogen auf die Festsetzungen zur Art und zum
Maß der baulichen Nutzung wurden oftmals hohe maximale Werte bzw.
undifferenzierte Festsetzungen getroffen.
So können beispielsweise, bei Festsetzungen einer offenen Bauweise ohne
Beschränkung der Baukörperlängen in abweichender Bauweise, sowie bei Festsetzung
von Grundflächenzahlen auf 0,4, ohne die Größe des Baukörpers zu begrenzen,
überdimensionierte Mehrfamilienhäuser entstehen, die sich städtebaulich nicht
in das vorhandene Siedlungsbild einfügen.
Als weitere Kriterien für die Beurteilung und Einstufung in den Grad der
Priorität sind die bestehenden Nachverdichtungsmöglichkeiten, vorhandenen
Nutzungskonflikte sowie aktuell erforderliche Regelungen zum Baum- und
Wallheckenschutz, Denkmalschutz und Lärmschutz herangezogen worden (siehe
Anlage 3).
Im Rahmen der Produktziele zum Produkt Bauleitplanung und räumliche
Planung wurde die Vorlage einer Prioritätenliste (siehe Anlage 4), für die
Überarbeitung alter Bebauungspläne im Zuge eines Mehrjahresprogrammes
festgelegt.
Priorität 1: Bebauungspläne, bei
denen eine undifferenzierte Regelung bezüglich der Bauweise und des Maßes der
baulichen Nutzung vorliegt und gleichzeitig ein aktuelles Projekt, zur
Nachverdichtung durch Baugebietserweiterung bzw. gewerbliche Projekte vorliegt.
Hierbei sind auch die Bebauungspläne einbezogen worden, bei denen ein
Bauleitplanverfahren schon eingeleitet ist und eine kurzfristige Steuerung von
Nachverdichtungsabsichten erforderlich ist.
Priorität 2: Bebauungspläne, bei
denen neben erforderlichen Regelungen zur Bauweise und zum Maß der baulichen
Nutzung, mehrere Kriterien wie z. B. mögliche Nachverdichtung, der
Denkmalschutz und zu erwartende Nutzungskonflikte zu beachten sind.
Priorität 3: Bebauungspläne, bei denen ebenfalls Regelungen zu Art- und
Maß der baulichen Nutzung erforderlich sind, weitere Bearbeitungskriterien
zutreffen und kurz- bis mittelfristig eine Konfliktsituation entstehen könnte.
Priorität 4: Bebauungspläne, bei
denen gleichermaßen bezüglich der Bauweise und des Maßes der baulichen Nutzung
ein Änderungsbedarf besteht, jedoch nicht unmittelbar zu befürchten ist, dass
überdimensional große Gebäude errichtet werden. Einbezogen sind hierbei auch
Bebauungspläne mit Nachverdichtungsmöglichkeiten sowie alte Durchführungspläne
dessen Festsetzungen teilweise nicht rechtssicher sind.
Für eine Reihe von Bebauungsplänen wurden daher in den vergangenen Jahren
bereits einige Aufstellungsbeschlüsse entsprechend der prioritären Einstufung
gefasst. Weitere Bebauungspläne befinden sich im laufenden Verfahren. Andere
sind bereits abgeschlossen und rechtsverbindlich. Die Änderungen sind der
Anlage 5 zu entnehmen.
In einigen Bereichen, die für eine Überplanung vorgesehen sind, haben
sich seit der Beschlussfassung im Jahre 2018 einige Veränderungen ergeben, die
hinsichtlich der Reihenfolge der Überarbeitung (Prioritäten) zu berücksichtigen
sind. Insbesondere, wird wiederholt der Wunsch nach einer Bebauung im
rückwärtigen Bereich der mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke geäußert. Im Zuge
der Überprüfung von Nachverdichtungsmöglichkeiten im Innenbereich und unter
Berücksichtigung des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gem. § 1 und § 1a
Abs.2 des Baugesetzbuches, ist eine
Bearbeitung dieser Bereiche städtebaulich sinnvoll und sollte
hinsichtlich der Dringlichkeit der Überarbeitung (Priorität) entsprechend
berücksichtigt werden.
Auf Grund einer
Vielzahl im Fachdienst Planung zu bearbeitender Projekte ist die Überarbeitung
der Bebauungspläne nur über einen längeren Zeitraum umsetzbar.