Sachverhalt:
Der Käufer
erwirbt die aus den anliegenden Lageplänen ersichtliche Gewerbefläche zur
Errichtung einer Produktionshalle mit Büro- und Sozialräumen für einen
Stahlbaubetrieb (Schnecken und Zylinder für Kunststoff-, Recycling- und
Lebensmittelverarbeitung). Der Erwerb dient der Erweiterung des bereits
geplanten Gewerbebetriebes (Beschlussvorlage Nr. 22/133).
Mit der
Unternehmensansiedlung sollen mindestens 10 weitere neue
sozialversicherungspflichtige Vollzeitarbeitsplätze geschaffen werden; der
Kaufpreis beträgt daher gemäß Beschluss des Rates der Stadt Aurich vom 12.
Dezember 2019 (Beschlussvorlage Nr. 19/207) 30,00 €/m².
Üblicherweise
wird bei Verkäufer von Gewerbeflächen im Stadtgebiet der Stadt Aurich
vertraglich vereinbart, dass der zu zahlende Kaufpreis davon abhängig ist, wie
viele sozialversicherungspflichtige Vollzeitarbeitsplätze von dem Käufer bzw.
dessen Mieter an dem Gewerbestandort innerhalb von 2 Jahren nach
Betriebsansiedlung eingerichtet werden.
Abweichend
von der üblichen Vorgehensweise soll in diesem Fall vertraglich vereinbart
werden, dass alle sozialversicherungspflichtigen Vollzeit-Arbeitnehmer, die die
künftigen Mieter des Objekts ab dem 01. Januar 2023 für die zweckmäßig
angesiedelten Gewerbebetriebe eingestellt haben, den nachzuweisenden
sozialversicherungspflichtigen Vollzeitarbeitnehmern zugerechnet werden können.
Hintergrund dieser Vereinbarung ist der vorherrschende Fachkräftemangel am
Arbeitsmarkt.
Dem Käufer
wird gestattet, auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko bereits vor Kaufpreiszahlung
mit dem Bauvorhaben zu beginnen, sobald die Stadt Aurich dem Käufer schriftlich
mitgeteilt hat, dass
- der Rat der Stadt Aurich der Veräußerung des Grundbesitzes zugestimmt
hat,
- die Stadt Aurich den von dem Käufer zu stellenden Bauantrag genehmigt
hat,
- die Stadt Aurich alle zur Bebaubarkeit des Grundstücks evtl. noch
erforderlichen Arbeiten abgeschlossen hat. Der Baubeginn ist insoweit mit
dem Fachdienst Tiefbau abzustimmen.
Sollte die Durchführung des Kaufvertrages scheitern,
erhält der Käufer keinen Ersatz seiner bis zum Tag der wirtschaftlichen
Übergabe (Kaufpreiszahlung) getätigten Aufwendungen und hat auf Verlangen der
Stadt Aurich und auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand der Gewerbefläche
wiederherzustellen.
Das
Investitionsvorhaben wurde von dem Käufer in der Sitzung des
Verwaltungsausschusses vom 05. Dezember 2022 bereits vorgestellt.
Die
Gewerbefläche war zunächst einem anderen Käufer zum Kauf angeboten worden
(siehe Beschlussvorlage Nr. 21/273).