Sachverhalt:
Gemäß dem Beschluss des Rates der
Stadt Aurich vom 03. Juni 2021 (Beschlussvorlage Nr. 20/186) wurde der
Grundbesitz „Mesterweg 4 und 5“ in Plaggenburg im Rahmen eines Bieterverfahrens
mit Unterstützung einer Maklerin/Immobilienfirma zum Kauf angeboten.
Angebote konnten zum einen für das
ganze Objekt abgegeben werden oder, zum anderen, für eine der Doppelhaushälften
im Wege der Aufteilung der Wohneinheiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
Das maßgebliche Kriterium für den
Zuschlag war jeweils das höchste Gebot. Dem Mindestgebot lag ein Gutachten
eines Immobilienmaklers zugrunde, wonach der Verkehrswert zum Tag der Bewertung
(21. September 2022) 149.000,00 Euro je Wohneinheit (Doppelhaushälfte) betrug.
Mit Ablauf der Angebotsfrist am
25.03.2023, 12:00 Uhr, lag der Vergabestelle für das vorstehende Objekt kein
Gebot vor.
Da Angebote im Bieterverfahren nicht abgegeben wurden, soll nunmehr die
Veräußerung des Grundbesitzes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr durch die
bereits beauftragte Immobilienfirma an denjenigen erfolgen, der den höchsten
Kaufpreis zu zahlen gewillt ist.
Der Verkauf kann wiederum im Ganzen
erfolgen oder als Einzelobjekt in Form einer Wohneinheit nach dem
Wohnungseigentumsgesetz.
Nach Ablauf der Bieterfrist und Erstellung der Beschlussvorlage Nr. 23/101 sind
zwei Angebote zum Kauf des Objektes abgegeben worden.
Zum einen wurde ein Angebot zum Erwerb des gesamten Objektes (beide Doppelhaushälften)
abgegeben. Der angebotene Kaufpreis ergibt sich aus der Anlage 2 (nicht
öffentlich).
Zum anderen wurde ein Angebot zum Erwerb der Doppelhaushälfte Mesterweg 5
abgeben. Der angebotene Kaufpreis ergibt sich ebenfalls aus der Anlage 2 (nicht
öffentlich).
Da zum einen die Angebote für das gesamte Objekt und für die
Doppelhaushälfte jeweils weit unter dem ermittelten Verkehrswert liegen und zum
anderen der Verkauf nur einer Doppelhaushälfte dazu führen würde, dass das
Objekt in Wohnungseigentum nach dem WEG aufgeteilt werden müsste und die Stadt
Aurich Eigentümerin der zweiten Doppelhaushälfte (Mesterweg 4) bleiben würde,
hierfür aber bisher kein Angebot vorliegt, sollte aus Sicht der Verwaltung weiter
ein Verkauf des Gesamtobjektes oder beider Doppelhaushälften zu einem höheren
Kaufpreis als den angebotenen angestrebt werden.