Betreff
Veräußerung von städtischem Grundbesitz im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (freihändiger Verkauf)
Vorlage
23/101/1
Aktenzeichen
14.1 941-10/0 (a)
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

Gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Aurich vom 03. Juni 2021 (Beschlussvorlage Nr. 20/186) wurde der Grundbesitz „Mesterweg 4 und 5“ in Plaggenburg im Rahmen eines Bieterverfahrens mit Unterstützung einer Maklerin/Immobilienfirma zum Kauf angeboten.

 

Angebote konnten zum einen für das ganze Objekt abgegeben werden oder, zum anderen, für eine der Doppelhaushälften im Wege der Aufteilung der Wohneinheiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

 

Das maßgebliche Kriterium für den Zuschlag war jeweils das höchste Gebot. Dem Mindestgebot lag ein Gutachten eines Immobilienmaklers zugrunde, wonach der Verkehrswert zum Tag der Bewertung (21. September 2022) 149.000,00 Euro je Wohneinheit (Doppelhaushälfte) betrug.

 

Mit Ablauf der Angebotsfrist am 25.03.2023, 12:00 Uhr, lag der Vergabestelle für das vorstehende Objekt kein Gebot vor.

 

Da Angebote im Bieterverfahren nicht abgegeben wurden, soll nunmehr die Veräußerung des Grundbesitzes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr durch die bereits beauftragte Immobilienfirma an denjenigen erfolgen, der den höchsten Kaufpreis zu zahlen gewillt ist.

 

Der Verkauf kann wiederum im Ganzen erfolgen oder als Einzelobjekt in Form einer Wohneinheit nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

 

Nach Ablauf der Bieterfrist und Erstellung der Beschlussvorlage Nr. 23/101 sind zwei Angebote zum Kauf des Objektes abgegeben worden.

 

Zum einen wurde ein Angebot zum Erwerb des gesamten Objektes (beide Doppelhaushälften) abgegeben. Der angebotene Kaufpreis ergibt sich aus der Anlage 2 (nicht öffentlich).

 

Zum anderen wurde ein Angebot zum Erwerb der Doppelhaushälfte Mesterweg 5 abgeben. Der angebotene Kaufpreis ergibt sich ebenfalls aus der Anlage 2 (nicht öffentlich).

 

Da zum einen die Angebote für das gesamte Objekt und für die Doppelhaushälfte jeweils weit unter dem ermittelten Verkehrswert liegen und zum anderen der Verkauf nur einer Doppelhaushälfte dazu führen würde, dass das Objekt in Wohnungseigentum nach dem WEG aufgeteilt werden müsste und die Stadt Aurich Eigentümerin der zweiten Doppelhaushälfte (Mesterweg 4) bleiben würde, hierfür aber bisher kein Angebot vorliegt, sollte aus Sicht der Verwaltung weiter ein Verkauf des Gesamtobjektes oder beider Doppelhaushälften zu einem höheren Kaufpreis als den angebotenen angestrebt werden.