Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 310 befindet sich nunmehr seit mehreren Jahren in der Aufstellung (siehe Aufstellungsbeschluss Vorlagen-Nr. 09/180).
Die Aufstellung erfolgt auf Basis der Rahmenplanung mit dem Ziel, Wohnbauflächen in dem Randbereich entlang der Großen Mühlenwallstraße zu schaffen, einschließlich der Sicherung und Entwicklung der kleinteiligen städtebaulichen Strukturen entlang der Wallstraße ebenfalls mit der Festsetzung überwiegend als besondere Wohngebiete.
Die Bauleitplanung wird aufgrund der erforderlichen Neuordnung von Grundstücksflächen durch ein Umlegungsverfahren begleitet. Es ist beabsichtigt – aufgrund nicht verfügbarer Grundstücksflächen – eine abschnittsweise Erschließung vorzusehen (siehe Anlage 2: Entwurf des Bebauungsplanes, hier: Städtebauliches Konzept).
Die Entwürfe des Bebauungsplanes Nr. 310 (vgl. Beschlussvorlagen Nr. 18/052 und Nr.21/126) haben bereits zweimal öffentlich im Rathaus ausgelegen, gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die zweite Entwurfsauslegung erfolgte vom 30.08.2021 bis zum 01.10.2021.
Es sind Stellungnahmen eingegangen, die entsprechend der Abwägung berücksichtigt bzw. zur Kenntnis genommen wurden. Die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Nach der durchgeführten Entwurfsauslegung wurde mit der Beschlussvorlage Nr. 22/197 (VA-Beschluss vom 27.03.2023) eine weitere Bearbeitung des Bebauungsplanentwurfes beschlossen.
Im Wesentlichen ging es in der Überarbeitung darum, den Gestaltungsrahmen für eine Bebauung insbesondere an der Großen-Mühlenwallstraße und die damit verbundenen städtebaulichen Qualitäten im Entwurf so festzusetzen, dass die Neubauten dem Standort innerhalb der Altstadt von Aurich gerecht werden. Die Festsetzungen zu den Dachformen und Fassadengliederungen wurden entsprechend überarbeitet.
In der Entwurfsbearbeitung wurde zudem die öffentliche Verkehrsfläche: Fuß- und Radweg entlang der Großen Mühlenwallstraße von 3,50 m auf 4,00 m verbreitert. Diese Planänderung dient dem Ziel, die Nutzung des gemeinsamen Fuß- und Radweg komfortabler zu gestalten. Die Breite des Grünstreifens wurde entsprechend von 4,10 m auf 3,60 m reduziert. Diese Breite ist für Baumpflanzungen noch ausreichend.
Zugunsten zweier zusätzlicher Baumerhalte und dreier Baumanpflanzungen wurden die Baugrenzen im Mischgebiet etwas verändert; und eine kleine öffentliche Grünfläche nordwestlich des Fuß- und Radweges festgesetzt.
Aufgrund
der Planänderungen und der zwischenzeitlich geänderten Berechnungsverfahren für
den Verkehrslärm, wurde eine Aktualisierung des Verkehrslärmgutachtens
erforderlich.