Sachverhalt:
Der Niedersächsische Landesrechnungshof hat im Jahr 2023 eine überörtliche Kommunalprüfung (üöKp) in Form einer Schwerpunktprüfung zum Thema „Schuldenmanagement bei selbständigen Gemeinden“ gemäß §§ 1 bis 4 des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes (NKPG) durchgeführt.
Geprüft wurde das Schuldenmanagement von zwölf selbständigen Gemeinden in der Größenklasse von 18.000 bis 50.000 Einwohner für die Haushaltsjahre 2019 bis 2022. Untersucht wurden insbesondere die Schuldensituation, die Steuerungsinstrumente des Schuldenmanagements und die Einhaltung des rechtlichen Handlungsrahmens.
Die üöKp berücksichtigte sämtliche laufende Kreditverträge sowie die von den Kommunalaufsichten genehmigten Kreditermächtigungen in der Prüfung. Diesbezüglicher Betrachtungszeitraum ist der 01.01.2019 bis 30.04.2023. Des Weiteren untersuchte sie die von den Kommunen erlassenen Kreditrichtlinien sowie die innerbehördlichen Anweisungen.
Dem Landesrechnungshof wurde im Vorfeld der Prüfung ein Erhebungsbogen mit unterschiedlichsten finanzwirtschaftlichen Daten zur Verfügung gestellt. Im Rahmen einer dreitägigen Prüfung vor Ort in der Zeit vom 03.07. bis zum 05.07.2023 wurden Dienstanweisungen und Richtlinien gesichtet, Kreditverträge geprüft sowie Interviews mit Mitarbeitern des Fachdienstes Finanzen und des Rechnungsprüfungsamtes geführt.
Gemäß § 4 Abs. 1 NKPG ist der Landesrechnungshof gehalten, der geprüften Einrichtung ihre Prüfungsfeststellungen mitzuteilen, bevor das Ergebnis der Prüfung in einem das Verfahren abschließenden Schlussbericht zusammengefasst wird. Der Stadt Aurich wurde am 22.01.2024 ein Entwurf der Prüfungsmitteilung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 19.03.2024 zugesandt. Nach Auswertung des Entwurfes wurde eine entsprechende Stellungnahme am 18.03.2024 übermittelt.
Die abschließende Prüfungsmitteilung wurde der Stadt Aurich am 06. Mai 2024 übersandt.
Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 NKPG muss die Prüfungsmitteilung dem Rat der Stadt Aurich bekanntgegeben und anschließend an sieben Werktagen öffentlich ausgelegt werden, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen.