Sachverhalt:

Die Stadt Aurich hat gemäß § 128 NKomVG für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen. Dies gilt für die Kernverwaltung und die 3 Nettoregiebetriebe gleichermaßen. Der Jahresabschluss besteht gemäß § 128 Abs. 2 NKomVG aus einer Ergebnisrechnung, einer Finanzrechnung und einer Bilanz sowie einem Anhang. Nach § 128 Abs. 3 NKomVG sind dem Anhang ein Rechenschaftsbericht, eine Anlagenübersicht, eine Schuldenübersicht, eine Rückstellungsübersicht, eine Forderungsübersicht und eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen beizufügen.

Daneben ist die Stadt Aurich gemäß § 128 Abs. 4 NKomVG verpflichtet, seit dem Haushaltsjahr 2012 einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen. Der konsolidierte Gesamtabschluss wird nach den Regeln des Jahresabschlusses aufgestellt und besteht aus einer konsolidierten Ergebnisrechnung, einer Gesamtbilanz und den konsolidierten Anlagen nach § 128 Abs. 3 Nr. 2-4 NKomVG. Er ist durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern. Dem Konsolidierungsbericht sind eine Kapitalflussrechnung sowie Angaben zu den konsolidierten Beteiligungen beizufügen.

Der Bürgermeister hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresabschlüsse für die Kernverwaltung und die Nettoregiebetriebe, sowie des konsolidierten Gesamtabschlusses gem. § 129 Abs. 1 Satz 2 NKomVG festgestellt.

 

Die Jahresabschlüsse für das Haushaltsjahr 2019 hat das Rechnungsprüfungsamt gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2 NKomVG geprüft und seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammengefasst. Da während des gesamten Erstellungsprozesses der Jahresabschlüsse eine begleitende Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt erfolgte und evtl.  Beanstandungen dadurch umgehend ausgeräumt werden konnten, ist eine abschließende Stellungnahme des Bürgermeisters zu diesen Prüfungsberichten nicht erforderlich.

Das Rechnungsprüfungsamt hat in den Schlussberichten bestätigt, dass die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung für das Haushaltsjahr 2019 den Erfordernissen des § 156 NKomVG entsprach und erklärt, dass keine Bedenken bestehen, dass der Rat der Stadt über den Jahresabschluss 2019 der Kernverwaltung und der Nettoregiebetriebe, sowie den konsolidierten Gesamtabschluss mit seinen Bestandteilen gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG beschließt und dem Bürgermeister Entlastung erteilt. 

Eine Aufstellung über die Jahresergebnisse aus den Jahresabschlüssen 2019 der Nettoregiebetriebe und der Kernverwaltung und die Ergebnisverwendung bzw. Fehlbetragsabdeckung gemäß Beschlussvorschlag ist dieser Vorlage in der Anlage JA 11 beigefügt.