Sachverhalt:
Die Stadt Aurich hat gemäß § 128 NKomVG für jedes
Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen. Dies gilt für die
Kernverwaltung und die 3 Nettoregiebetriebe gleichermaßen. Der Jahresabschluss
besteht gemäß § 128 Abs. 2 NKomVG aus einer Ergebnisrechnung, einer
Finanzrechnung und einer Bilanz sowie einem Anhang. Nach § 128 Abs. 3 NKomVG
sind dem Anhang ein Rechenschaftsbericht, eine Anlagenübersicht, eine
Schuldenübersicht, eine Rückstellungsübersicht, eine Forderungsübersicht und
eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden
Haushaltsermächtigungen beizufügen.
Daneben ist die Stadt Aurich gemäß § 128 Abs. 4
NKomVG verpflichtet, seit dem Haushaltsjahr 2012 einen konsolidierten
Gesamtabschluss aufzustellen. Der konsolidierte Gesamtabschluss wird nach den
Regeln des Jahresabschlusses aufgestellt und besteht aus einer konsolidierten
Ergebnisrechnung, einer Gesamtbilanz und den konsolidierten Anlagen nach § 128
Abs. 3 Nr. 2-4 NKomVG. Er ist durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern.
Dem Konsolidierungsbericht sind eine Kapitalflussrechnung sowie Angaben zu den
konsolidierten Beteiligungen beizufügen.
Der Bürgermeister hat die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Jahresabschlüsse für die Kernverwaltung und die
Nettoregiebetriebe, sowie des konsolidierten Gesamtabschlusses gem. § 129 Abs.
1 Satz 2 NKomVG festgestellt.
Die
Jahresabschlüsse für das Haushaltsjahr 2019 hat das Rechnungsprüfungsamt gemäß
§ 128 Abs. 1 Satz 2 NKomVG geprüft und seine Bemerkungen in einem
Schlussbericht zusammengefasst. Da während des gesamten Erstellungsprozesses
der Jahresabschlüsse eine begleitende Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt
der Stadt erfolgte und evtl.
Beanstandungen dadurch umgehend ausgeräumt werden konnten, ist eine
abschließende Stellungnahme des Bürgermeisters zu diesen Prüfungsberichten
nicht erforderlich.
Das
Rechnungsprüfungsamt hat in den Schlussberichten bestätigt, dass die
Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung für das Haushaltsjahr 2019 den
Erfordernissen des § 156 NKomVG entsprach und erklärt, dass keine Bedenken
bestehen, dass der Rat der Stadt über den Jahresabschluss 2019 der
Kernverwaltung und der Nettoregiebetriebe, sowie den konsolidierten
Gesamtabschluss mit seinen Bestandteilen gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG beschließt
und dem Bürgermeister Entlastung erteilt.
Eine
Aufstellung über die Jahresergebnisse aus den Jahresabschlüssen 2019 der
Nettoregiebetriebe und der Kernverwaltung und die Ergebnisverwendung bzw.
Fehlbetragsabdeckung gemäß Beschlussvorschlag ist dieser Vorlage in der Anlage JA 11 beigefügt.