Sachverhalt:

Planungsanlass/Planungsinhalte

 

Im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 382 war in den letzten Jahren ein Nahversorgungsbetrieb angesiedelt. Der Standort Wiesenstraße diente in der Vergangenheit immer der Nahversorgung des Stadtnordens im Ortsteil Sandhorst. Der Grundeigentümer plant nun auf dem Standort die Errichtung eines Lebensmittelsupermarktes mit rund 1.260 m² Verkaufsfläche.

Die Bauleitplanunterlagen haben im Zeitraum vom 20.01.2020 bis einschließlich 31.01.2020 zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ausgelegen. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.

Es sind Stellungnahmen eingegangen. Ein Teil der Stellungnahmen enthielt Hinweise zur Einzelhandelsansiedlung respektive der noch zu erstellenden Verträglichkeitsuntersuchung. Diese wurde im Rahmen der Entwurfsbearbeitung erstellt und ist dieser Vorlage in der Anlage beigefügt.

Die Stellungnahmen wurden geprüft, abgewogen und ggfs. entsprechend in den vorliegenden Planunterlagen berücksichtigt und eingearbeitet. Die Abwägungsvorschläge sind der Anlage zu entnehmen.

Anschließend wurde durch den Landkreis Aurich in die raumordnerische Prüfung des Vorhabens eingestiegen. Die raumordnerische Beurteilung hat keine Bedenken bzgl. des Vorhabenstandorts ergeben.

Die Bauleitplanunterlagen haben im Zeitraum vom 08.03.2021 bis einschließlich 16.04. zur öffentlich gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegen. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

Es sind Stellungnahmen eingegangen. Die Stellungnahmen wurden geprüft, abgewogen und ggfs. entsprechend in den vorliegenden Planunterlagen berücksichtigt und eingearbeitet. Die Abwägungsvorschläge sind der Anlage zu entnehmen. Bezüglich der Stellungnahme des Landkreises Aurich, der raumordnerische Bedenken angemeldet hatte, wurden die Festsetzungen zu den Randsortimenten entsprechend der Auricher Sortimentsliste konkretisiert. So sind nunmehr innerhalb des Randsortiments sowohl zentrenrelevante als auch nicht-zentrenrelevante Sortimente zulässig. Dies bedeutet, dass auf den restlichen 90 % lediglich periodische Sortimente zulässig sind. Diese Änderungen wurden im laufenden Verfahren vorgenommen. Die Änderungen sind in den textlichen Festsetzungen und der Begründung gelb hervorgehoben.

Für die im Plangebiet bereits entfernten Laubbäume erfolgen im Plangebiet selbst (vier Bäume) als auch benachbart am Ostfrieslandwanderweg (acht Bäume) Ersatzanpflanzungen.

 

Planverfahren

 

Für das Plangebiet sind die Voraussetzungen zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im gemäß § 13a BauGB gegeben. Der Bebauungsplan wurde somit im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt. Der Flächennutzungsplan soll gemäß § 13a, Abs. 2, Nr. 2 im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die Darstellung der Art der Nutzung soll von Wohnbauflächen in Sonderbauflächen geändert werden. Die Planunterlagen haben nunmehr Satzungsreife erlangt.