Sachverhalt:
Die Stadt Aurich ist nach § 47d des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verpflichtet, Lärmaktionspläne
aufzustellen. Lärmaktionspläne sind Instrumente zur Regelung von Lärmproblemen
und Lärmauswirkungen für die Umgebung von Hauptverkehrswegen und Hauptflughäfen
sowie Ballungsräumen. Für die Stadt Aurich stellt die aktuelle Fortschreibung
bzw. Neuaufstellung des Lärmaktionsplanes die Stufe 4 dar.
Die Grundlage von Lärmaktionsplänen
bilden Lärmkarten, die gemäß § 47c BImSchG erstellt werden. Sie erfassen
bestimmte Lärmquellen in dem betrachteten Gebiet, welche Lärmbelastungen von
ihnen ausgehen und wie viele Menschen davon betroffen sind, und machen damit
die Lärmprobleme und negativen Lärmauswirkungen sichtbar.
Die Mindestanforderungen an
Lärmaktionspläne ergeben sich aus § 47 d Abs. 2 BImSchG in Verbindung
mit Anhang V der Richtlinie
2002/49/EG. Danach müssen z.B. Angaben zur Beschreibung der örtlichen Situation
und der Betroffenheit und zu den daraus abgeleiteten Maßnahmenvorschlägen
enthalten sein.
Die Randbedingungen zu deren Umsetzung
und die erwarteten Wirkungen sind ebenfalls zu beschreiben. Darüber hinaus
müssen Aktionspläne diejenigen Angaben enthalten, die gemäß Anhang VI der
Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission übermittelt werden müssen.
Die Grundlagenarbeit hierfür wurde
dabei im Jahr 2022 geleistet. Als Grundlage dienten dabei u.a. eigene
Verkehrserhebungen, welche vom FD 32 durchgeführt wurden.
Die Leistungen zur Erstellung des
Lärmaktionsplanes der Stufe 4 wurden mittels einer öffentlichen Ausschreibung
ausgelobt und vergeben.
Aktuell
liegt der Vorentwurf des LAP inkl. ausgearbeitetem Maßnahmenkatalog vor. Dieser
Planstand ist nunmehr zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen.