Betreff
82. Änderung des Flächennutzungsplanes "FFPV Moordorfer Straße" und Bebauungsplan Nr. VE 10 "FFPV Moordorfer Straße" - Aufstellungsbeschlüsse
Vorlage
24/109
Aktenzeichen
511-010-008 und 511-010-003
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Ausbau von Photovoltaik ist für die Energiewende und den Klimaschutz von zentraler Be-deutung. Bis zum Jahr 2040 will das Land Niedersachsen seinen Energiebedarf zu 100% aus erneuerbaren Energien decken. Vor diesem Hintergrund sollen nach dem Nds. Klimagesetz auf 0,5 % der Landesfläche bis 2035 Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPV) errichtet werden. Für das Auricher Stadtgebiet entspräche dies einer Fläche von ca. 98 ha.

 

Der Vorhabenträger beabsichtigt auf seinen Flächen, südlich des Bestandsgebäudes Moordorfer Straße 194 (Hofstelle), eine Freiflächen-Photovoltaikanlage zu errichten. Die Fläche umfasst eine Größe von ca. 6,3 ha und wird derzeit größtenteils als Grünland genutzt.

 

Planungsrechtlich befinden sich die im Geltungsbereich dargestellten Flächen im sogenannten Außenbereich. Da die Errichtung der FFPV hier in ihrer geplanten Form und Größe nicht privilegiert ist, bedarf es zur Verwirklichung des Vorhabens sowohl einer Änderung des Flächennutzungsplanes als auch der Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes. Dies soll gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Parallelverfahren erfolgen.

 

Für die Errichtung von FFPV müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das Vorhaben muss insbesondere mit der Raumordnung im Einklang stehen, es darf das Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen und Einspeisemöglichkeiten in das öffentliche Stromnetz sollten ge-geben sein.

 

Aufgrund dieser Anforderungen, aber auch um den Solarenergieausbau gezielt und nachhaltig im Stadtgebiet steuern zu können, wurde im September 2023 durch den Rat der Stadt Aurich eine beauftragte Potentialstudie zur Freiflächen-Photovoltaik beschlossen und veröffentlicht. In dieser Studie sind Gunstflächen, Restriktionsflächen und Ausschlussflächen für FFPV bereits geprüft, definiert und dargestellt.

 

Im vorliegenden Fall liegen die Flächen tlw. in Bereichen ohne jegliche Restriktionen und tlw. in einem Bereich mit der Restriktion „Vorbehaltsgebiet landschaftsbezogene Erholung“.

 

Von einer grundsätzlichen Eignung der Flächen für die geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage ist somit auszugehen.

 

Die zur Umsetzung der vorgenannten Planungen erforderliche, vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung wird im Normalverfahren gem. § 1 Abs. 3 BauGB durchgeführt. Die hierzu erfor-derliche frühzeitige Beteiligung nach § 3 Ab. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB soll umgehend erfolgen.

 

Im Norden des geplanten Geltungsbereiches wird der Vorhabenträger zusätzlich 1,6 ha mit Agri-PV ausstatten. Dieses Vorhaben erfüllt den Tatbestand der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB. Somit kommt der Vorhabenträger auf insgesamt ca. 7,4 MWp auf ca. 7,9 ha.