- erneute Auslegungsbeschlüsse gemäß § 4a Abs, 3 BauGB
Sachverhalt:
Die 3. Auslegung der Planunterlagen hat in der Zeit vom 04.11. –
05.12.2011 stattgefunden. Die 3. Auslegung wurde nach Hinweis der
Aufsichtsbehörde auf eine fehlende Auslegung der vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen und deren rechtlicher Verfahrensbedeutung erforderlich. Die
Planunterlagen wurden daraufhin ohne weitere Änderung und ohne entsprechende
Beschlussfassung mit den umweltbezogenen Stellungnahmen erneut ausgelegt (3.
Auslegung).
Es sind eine Vielzahl von Stellungnahmen und Hinweisen
eingegangen. Der überwiegenden Anzahl der Anregungen wurde entsprochen.
Folgende Anregungen konnten nicht berücksichtig werden:
Der Anregung, den von Bebauung und Bepflanzung freizuhaltenden
Räumstreifen entlang der Tannenhausener Ehe einzukürzen, konnte nicht
berücksichtigt werden. Zur Sicherung des künftigen Gewässerausbaus und der
Gewässerinstandhaltung ist eine Räumstreifenbreite von 10 m erforderlich. Das
ergibt sich aus der Satzung des Entwässerungsverbandes. Eine generelle
Einkürzung des Räumstreifens im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wird vom
Entwässerungsverband abgelehnt. Die Untere Wasserbehörde unterstützt die
Forderung des Entwässerungsverbandes. Der Sachstand wurde den Verfassern der
Anregung in einem Gespräch dargelegt und wurde von diesen akzeptiert.
Eine fehlende Zustimmung des Grundeigentümers zur Festsetzung von Flächen
für die Regenrückhaltung und die vorhandene Gemengelage von vorhandene
Wohnbebauung und nicht wohngebietsverträglichen Gewerbebetrieben im nördlichen
und mittleren Plangebiet bereitete Probleme, die bezüglich des nördlichen
Plangebietes nicht kurzfristig und planungsbegleitend zu klären waren.
Die städtischen Gremien haben sich für eine Gewerbegebietsentwicklung
entschieden. Dem steht die vorhandene Wohnbebauung aus planungsrechtlichen und
Immissionsschutz bezogenen Gründen entgegen. Als Vorbereitung einer
mittelfristigen Konfliktlösung wurden Teilflächen des nördlichen Plangebietes
von der Überplanung vorerst ausgeschlossen. Im mittleren Plangebiet war das aus
planungsrechtlichen Gründen nicht möglich. In diesem Bereich vorhandene Wohnhäuser
wurden in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde kleinflächig als Mischgebiete
festgesetzt. In dieser Gemengelage werden Erweiterungen der vorhandenen
Wohnbebauung nur noch im Rahmen des Bestandschutzes zugelassen. Bei
entsprechenden Erweiterungen sowohl der Wohnnutzungen als auch der angrenzenden
Gewerbenutzungen kommt die gesetzlich geforderte gegenseitige Rücksichtnahme
zum Tragen. Das heißt, beide Nutzungen müssen jeweils auf die benachbarte
Nutzung Rücksicht nehmen und mit entsprechenden Einschränkungen ihrer Vorhaben
rechnen. Konfliktentschärfend ist der Umstand, dass der Grundeigentümer der
Mischgebiets- und Gewerbegebietslagen identisch ist.
Forderungen nach einer Eingrünung des Gewerbegebietes von der Unteren
Naturschutzbehörde wurden in Hinblick auf geplante Erweiterungen der
Gewerbeflächen in westlicher Richtung zurückgestellt. Aufgrund der vorhandenen
Nutzungsstrukturen und neuerdings vorhandener Bahninfrastruktur ist eine
Erweiterung der Gewerbeflächen nur in westlicher und nordwestlicher Richtung
möglich.
Bei der Gewerbeflächenerweiterung würde eine vorhandene Eingrünung ihren
Zweck verfehlen und zu entsprechenden Gewerbeflächenverlusten und in deren
Folge zur Inanspruchnahme zusätzlicher Außenbereichsflächen führen. Darüber
hinaus würde eine Entfernung der Eingrünung im Rahmen der geplanten
Gewerbegebietserweiterung entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach
sich ziehen.
Erstes ist aufgrund knapper Flächenreserven und letzteres aus
wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar. Angesichts der aktuellen kurzfristig
prognostizierten Entwicklung der Stadt und im Hinblick auf jüngste Erfahrung
würde dieses Vorgehen nicht einer geordneten Stadtplanung entsprechen.
Einer Forderung nach Wallheckenbeseitigungen im bereits bebauten südlichen
Plangebiet wurde, in Abstimmung mit den Verfassern der Anregung, aufgrund
fehlendem aktuellen Erfordernis nicht entsprochen. Zurzeit stehen keine
Bauvorhaben an, die eine Entfernung der Wallhecke voraussetzen würden. Der
Wunsch zur Beseitigung der Wallhecke entsprach im Wesentlichen der
vorsorglichen Schaffung zusätzlicher Gewerbeflächen und einer sichtbaren
Zusammenlegung zweier Gewerbegrundstücke. Die Thematik wurde mit den Verfassern
der Anregung erörtert und die Zurückstellung der Anregung von diesen akzeptiert.
Details sind den beiliegenden Abwägungen zu entnehmen.
Änderungen der Bauleitpläne, die
wesentliche Planinhalte betreffen bzw. über
eine redaktionelle Bedeutung hinausgehen wurden aufgrund der eingegangenen
Stellungnahmen nicht erforderlich.
Eine erneute Auslegung wird erforderlich, da die im
Bebauungsplan (Stand 3. Auslegung) festgesetzten Schallschutzvorgaben für die
vorhandene Wohnbebauung im Umfeld einer vorhandenen Holzhandlung mit
angegliederten Sägewerk dessen Betrieb und Entwicklung gefährden könnte. Aus
diesem Grunde wurde der Geltungsbereich um die Wohngrundstücke, das
Betriebsgelände der Holzhandlung und des angegliederten Sägewerks sowie
vorhandener Sportanlagen aus dem Bebauungsplan ausgespart.
Gleichzeitig wurde der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes um Flächen westlich der Tannenhausener Ehe erweitert. Daher
wird der Schritt der frühzeitigen Beteiligung wiederholt.
Der Bebauungsplan Nr. 294 überdeckt die Vorhaben
bezogenen Bebauungspläne 02, 02/1 und 04. Diese wurden inhaltlich mit
erweiterten Nutzungsmöglichkeiten in den Bebauungsplan Nr. 294 einbezogen. Die
Vorhaben bezogenen Bebauungspläne können daher aufgehoben werden.
Entsprechend des aktuellen Stands der
Entwässerungsplanung wurden die Geltungsbereiche angepasst.
Die
naturschutzfachliche Eingriffsregelung als Anlage zur Begründung und der
Umweltbericht mit dem Bestandsplan Biotoptypen und den Lageplänen der
Kompensationsflächen als gesonderter Teil der Begründung sind noch in der Bearbeitung
und werden zur Auslegung nachgereicht.